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LG Hamburg, 06.05.2004 - 315 O 429/03 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 17.05.2005 - 312 O 246/05
Wettbewerbsrechtliche Kontrolle einer Rabattaktion von Pharmaunternehmen: …
In dem Fall also, in welchem der Hersteller bzw. der pharmazeutische Unternehmer letztlich angesichts seiner Rabattgewährungspraxis selbst gar nicht mit dem von ihm angegebenen Herstellerabgabepreis kalkulieren kann, weil er ihn von seinen Kunden faktisch nie verlangt, widerspräche es dem erklärten Ziel der Regelung zur Preisbestimmung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Kosten im Gesundheitswesen gering zu halten und die GKV nicht mehr als notwendig zu belasten, würde trotzdem der listenmäßige Herstellerabgabepreis bei der Berechnung des Apothekenabgabepreis zugrunde gelegt (so schon BGH GRUR 1984, 748, 749 - Apothekenspannen; LG Hamburg, Urteil vom 06.05.2004, Az.: 315 O 429/03, Seite 9f; vgl. weiter die entsprechenden Ausführungen der Kammer in ihrem Beschluss vom 12.03.2002 [Az.: 312 O 126/02]).Anders verhielt es sich in dem am 06.05.2004 vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall (Az.: 315 O 429/03).